EU MarkenrechtDas europäische Markenrecht wird durch mehrere zentrale Rechtsakte geregelt. Es besteht aus einer Kombination von Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsakten, die ein harmonisiertes Markenschutzsystem innerhalb der Europäischen Union schaffen. Diese Regelungen betreffen die Eintragung, den Schutz, die Nutzung und die Durchsetzung von Markenrechten. Das Unionsmarkenrecht (EU-Marken/ Unionsmarken)Hier ist eine ausführliche Übersicht der zentralen Normierungen des europäischen Markenrechts und ihrer Inhalte:
1. EU-Verordnung 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV)Grundlegendes:Die Verordnung 2017/1001 regelt die Eintragung, den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die EU-weiten Schutz genießen. Sie ersetzt die frühere Verordnung 207/2009. Inhalte:Schutzfähige Marken (Art. 4): - Schutzfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Dazu gehören:
- Wörter, Buchstaben, Zahlen,
- Abbildungen,
- Farben,
- dreidimensionale Formen,
- Klänge,
- Bewegungsmarken,
- Hologramme und andere Darstellungsformen.
Absolute Schutzhindernisse (Art. 7): - Eine Marke wird nicht eingetragen, wenn:
- Sie keine Unterscheidungskraft besitzt,
- Sie ausschließlich aus beschreibenden Zeichen besteht (z. B. „Apfel“ für Obst),
- Sie gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,
- Sie täuschend ist.
Relative Schutzhindernisse (Art. 8): - Ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke ist möglich, wenn:
- Sie mit einer älteren Marke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist,
- Sie die Unterscheidungskraft oder den Ruf einer älteren bekannten Marke ausnutzt.
Rechte des Markeninhabers (Art. 9): - Der Inhaber einer Unionsmarke hat das ausschließliche Recht, Dritten die Nutzung seiner Marke ohne Zustimmung zu untersagen.
Dauer und Verlängerung (Art. 52): - Markenschutz besteht für 10 Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.
Nichtbenutzung (Art. 58): - Marken können gelöscht werden, wenn sie nicht innerhalb von 5 Jahren genutzt werden.
Markenverletzungen (Art. 130): - Der Markeninhaber kann bei Verletzungen seiner Rechte Unterlassung, Schadensersatz und die Vernichtung von Produkten fordern.
2. EU-Richtlinie 2015/2436 zur Angleichung der Markenrechte in den MitgliedstaatenGrundlegendes:Die Richtlinie harmonisiert die nationalen Markenrechte der EU-Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass sie mit dem Unionsmarkenrecht übereinstimmen. Inhalte:Harmonisierung der Schutzvoraussetzungen: - Schutzfähige Zeichen, absolute und relative Schutzhindernisse sind analog zur Unionsmarkenverordnung geregelt.
Harmonisierung der Verfahrensvorschriften: - Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre Markenämter einheitliche Regeln zur Markenanmeldung, Prüfung und Eintragung anwenden.
Schutzrechte des Markeninhabers: - Einheitliche Regelungen zu den Rechten des Markeninhabers und den Maßnahmen gegen Markenverletzungen.
Benutzungspflicht: - Marken müssen innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung benutzt werden, andernfalls können sie angefochten werden.
Schutzdauer: - Die Schutzdauer beträgt ebenfalls 10 Jahre, mit der Möglichkeit der unbegrenzten Verlängerung.
Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken: - Harmonisierung der Regeln für Kollektivmarken (z. B. Verbandsmarken) und Gewährleistungsmarken (z. B. Bio-Siegel).
3. Durchführungsverordnung (EU) 2018/626Grundlegendes:Diese Verordnung enthält technische Details zur Durchführung der Unionsmarkenverordnung und regelt insbesondere die Anmeldung, Darstellung und Verwaltung von Unionsmarken. Inhalte:Anmeldung von Marken: - Technische Anforderungen an die Darstellung von Marken, z. B.:
- Wortmarken: Textangabe,
- Bildmarken: Grafische Dateien (JPEG-Format),
- Hörmarken: Audiodateien (MP3) oder Notenschrift.
Nizza-Klassifikation: - Die Waren und Dienstleistungen müssen gemäß der internationalen Nizza-Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt werden.
Fristen und Gebühren: - Festlegung von Fristen für die Anmeldung, Verlängerung und andere Verfahren.
- Gebührenstruktur, z. B. für die Anmeldung (850 Euro für eine Klasse).
4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/625Grundlegendes:Diese Verordnung ergänzt die Unionsmarkenverordnung, insbesondere bei der Prüfung und im Widerspruchsverfahren. Inhalte:Widerspruchsverfahren: - Ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke kann innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung eingelegt werden.
- Gründe:
- Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke,
- Verletzung bekannter Markenrechte.
Nichtigkeits- und Löschungsverfahren: - Verfahren zur Löschung von Marken wegen absoluter oder relativer Schutzhindernisse.
5. Zollverordnung (EU) 608/2013Grundlegendes:Diese Verordnung regelt den Schutz von Marken vor der Einfuhr gefälschter Waren in die EU. Inhalte:Antrag auf Grenzbeschlagnahme: - Markeninhaber können bei den Zollbehörden Schutzmaßnahmen beantragen, um gefälschte Waren aufzuhalten.
Prüfung durch Zollbehörden: - Die Behörden prüfen, ob Waren Markenrechte verletzen, und leiten ggf. rechtliche Schritte ein.
6. Internationale Abkommen (Einbeziehung ins EU-Recht)Madrider Abkommen und Protokoll: - Erlaubt internationale Markenanmeldungen über die WIPO auf Basis einer nationalen oder EU-Markenanmeldung.
TRIPS-Abkommen: - Legt weltweit Mindeststandards für den Markenschutz fest und wird durch das EU-Recht umgesetzt.
Zusammenfassender ÃœberblickRegelung | Inhalt |
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EU-Verordnung 2017/1001 | Regelt die Unionsmarke mit Schutz in allen EU-Staaten. | EU-Richtlinie 2015/2436 | Harmonisiert das nationale Markenrecht der Mitgliedstaaten. | Durchführungsverordnung 2018/626 | Regelt technische Anforderungen und Fristen für die Markenanmeldung. | Delegierte Verordnung 2018/625 | Ergänzt die Unionsmarkenverordnung, insbesondere bei Widersprüchen und Löschungen. | Zollverordnung 608/2013 | Schutz vor Markenverletzungen durch Import gefälschter Waren. | Madrider Abkommen | Internationale Markenregistrierung. | TRIPS-Abkommen | Weltweite Mindeststandards für den Markenschutz. |
Praktische BedeutungDas europäische Markenrecht bietet ein einheitliches System, das Markenschutz innerhalb der EU erleichtert. Unternehmen profitieren von der Möglichkeit, mit einer einzigen Anmeldung Schutz in allen Mitgliedstaaten zu erlangen, während die Harmonisierung des nationalen Rechts die Konsistenz der Regelungen sicherstellt. Wichtige Aspekte wie die Darstellung von Marken, der Schutz vor Markenverletzungen und die Benutzungspflicht sind klar geregelt und unterstützen Markeninhaber bei der Durchsetzung ihrer Rechte. |