AbgrenzungsvereinbarungZwischen: [Name des ersten Markeninhabers] [Anschrift] [Markenname A](im Folgenden „Markeninhaber A“ genannt)und[Name des zweiten Markeninhabers] [Anschrift] [Markenname B](im Folgenden „Markeninhaber B“ genannt)
PräambelDie Parteien sind Inhaber ähnlicher Marken, nämlich: - Markenname A: [Beschreibung der Marke, z. B. Produkt-/Dienstleistungskategorie, geografischer Geltungsbereich],
- Markenname B: [Beschreibung der Marke, z. B. Produkt-/Dienstleistungskategorie, geografischer Geltungsbereich].
Zur Vermeidung von Verwechslungen und zur Beilegung eines laufenden Widerspruchsverfahrens beim [Markenamt, z. B. DPMA, EUIPO] vereinbaren die Parteien folgende Regelungen, um ihre jeweiligen Markenrechte abzugrenzen und Streitigkeiten für die Zukunft auszuschließen.
§ 1 Vertragsgegenstand- Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Nutzungsgrenzen und Regelungen für die Marken Markenname A und Markenname B, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
- Diese Vereinbarung dient auch der Beilegung des laufenden Widerspruchsverfahrens [Aktenzeichen] und zur Einigung über die parallele Existenz beider Marken.
§ 2 NutzungsregelungenGeografische Abgrenzung: - Markeninhaber A darf Markenname A ausschließlich in folgenden geografischen Gebieten verwenden: [z. B. Deutschland, Österreich].
- Markeninhaber B darf Markenname B ausschließlich in folgenden geografischen Gebieten verwenden: [z. B. Schweiz, Liechtenstein].
Produkt- und Dienstleistungskategorien: - Markeninhaber A nutzt Markenname A ausschließlich für folgende Produkte/Dienstleistungen: [z. B. „Getränke“ in Klasse 32].
- Markeninhaber B nutzt Markenname B ausschließlich für folgende Produkte/Dienstleistungen: [z. B. „Backwaren“ in Klasse 30].
Gestaltung und Erscheinungsbild: - Beide Markeninhaber verpflichten sich, die grafische Darstellung ihrer Marken so zu gestalten, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.
- Beispiel: Markeninhaber A verwendet ausschließlich die Farbe [z. B. Blau], während Markeninhaber B ausschließlich [z. B. Grün] verwendet.
§ 3 Pflichten der Parteien- Markenschutz und Überwachung:
- Beide Parteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Marken aktiv zu schützen und keine Handlungen vorzunehmen, die die andere Marke beeinträchtigen könnten.
- Verzicht auf Nutzung:
- Markeninhaber A verzichtet auf die Nutzung von Markenname A für die Produkte und Dienstleistungen, die unter Markenname B geführt werden, und umgekehrt.
- Informierungspflicht:
- Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Partei über Änderungen ihrer Nutzung oder geplante Markenerweiterungen rechtzeitig zu informieren.
§ 4 Widerspruchsverfahren- Rücknahme des Widerspruchs:
- Markeninhaber A erklärt sich bereit, den Widerspruch gegen die Marke Markenname B mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen.
- Kostenregelung:
- Beide Parteien tragen ihre eigenen Kosten des Widerspruchsverfahrens.
- Kooperation:
- Die Parteien verpflichten sich, etwaige künftige Konflikte im Zusammenhang mit den Marken zunächst außergerichtlich zu klären.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung- Vertragslaufzeit:
- Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt unbefristet.
- Kündigung:
- Eine Kündigung ist nur möglich, wenn:
- Eine Partei gegen die Vereinbarung verstößt und den Verstoß nicht innerhalb von [z. B. 30 Tagen] nach schriftlicher Aufforderung behebt,
- Eine der Marken gelöscht wird.
§ 6 Haftung und Freistellung- Beide Parteien haften für Verstöße gegen diese Vereinbarung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
- Jede Partei stellt die andere von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung ihrer jeweiligen Marke unter Missachtung dieser Vereinbarung entstehen.
§ 7 Vertraulichkeit- Beide Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieser Vereinbarung und alle damit zusammenhängenden Informationen vertraulich zu behandeln.
- Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vereinbarung.
§ 8 Salvatorische KlauselSollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 9 Schlussbestimmungen- Rechtswahl:
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand:
- Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das Gericht am Sitz von Markeninhaber A zuständig.
- Änderungen:
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Unterschriften: Markeninhaber A: [Name, Unterschrift, Datum] Markeninhaber B: [Name, Unterschrift, Datum]
Diese Abgrenzungsvereinbarung dient dazu, rechtliche Konflikte zwischen ähnlichen Marken zu vermeiden, das Widerspruchsverfahren zu beenden und klare Regeln für die künftige Nutzung der Marken zu schaffen. Sie schützt beide Parteien vor Missverständnissen und potenziellen Rechtsstreitigkeiten. |