Koexistenzvereinbarung (Abgrenzungsvereinbarung) zwischen A. [Firma] - nachstehend kurz “A]” genannt - und B. [Gegner] - nachstehend kurz “B” genannt - Präambel A ist Inhaberin der Marke ... B hat am ... die Marke .. angemeldet Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: 1.1. B verpflichtet sich, das Warenverzeichnis der in der Präambel genannten Marke im Wege der Teillöschung auf folgende Waren/Dienstleistungen zu beschränken: ... 1.2 B verpflichtet sich, die in der Präambel genannte Marke nur für die unter Ziffer 1.1 genannten Waren/Dienstleistungen zu benutzen. 1.3 B verpflichtet sich außerdem, aus der Benutzung/Eintragung der in der Präambel genannten Marke keine Rechte gegen A herzuleiten, insbesondere auch keinen Widerspruch zu erheben. 2.1. A verpflichtet sich, der Eintragung/Benutzung der für B in der Präambel wiedergegebenen Marke unter den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen zuzustimmen.
2.2. A verpflichtet sich den Widerspruch gegen die Marke der B nach Nachweis durch B des Erfüllens von Ziff. 1 zurückzunehmen. 3. Diese Vereinbarung gilt für alle Länder, in denen A über ältere Rechte verfügt. In Ländern, in denen B über ältere Rechte verfügt, wird sie B die Eintragung und Benutzung der genannten Marke gestatten. 4. Diese Vereinbarung und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gilt auch für die Rechtsnachfolger der vertragschließenden Parteien, die Lizenznehmer, Tochterfirmen oder andere verbundene Unternehmen. 5. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig vereinbart. 6. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 7. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 8. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. |