Markenlöschungsverfahrenas Markenlöschungsverfahren dient dazu, eingetragene Marken ganz oder teilweise aus dem Register zu entfernen, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt verschiedene Gründe und Verfahren für eine Löschung, die in Deutschland, Europa und bei internationalen Registrierungen unterschiedlich geregelt sind. Nachfolgend eine detaillierte Darstellung der Schritte, Dauer und Rechtsmittel in Deutschland, Europa und im internationalen Bereich:
I. Markenlöschungsverfahren in Deutschland (DPMA)1. Gründe für die Löschung- Verfahrensarten:
- Verfallslöschung:
- Marke wurde nicht rechtserhaltend benutzt (§ 49 MarkenG).
- Nichtigkeitslöschung:
- Absolute Schutzhindernisse (§ 50 Abs. 1 MarkenG, z. B. fehlende Unterscheidungskraft).
- Relative Schutzhindernisse (§ 51 MarkenG, z. B. Verletzung älterer Rechte).
- Löschung wegen Verzichts (§ 52 MarkenG):
- Der Markeninhaber erklärt, dass er auf die Marke verzichtet.
2. Verfahren zur Löschung2.1. Antrag auf LöschungSchritte: - Einreichung eines Antrags auf Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
- Erforderliche Angaben:
- Marke, die gelöscht werden soll,
- Löschungsgrund (z. B. Nichtbenutzung, Verstoß gegen Schutzhindernisse),
- Belege für den Löschungsgrund (z. B. Nachweise fehlender Benutzung).
- Zahlung der Löschungsgebühr: 400 € (bei Verfall).
Dauer: - Antragseingang und Bestätigung durch das DPMA: 1–2 Wochen.
2.2. Prüfung und StellungnahmeSchritte: - Das DPMA prüft die formale Zulässigkeit des Antrags.
- Der Markeninhaber wird informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Bei Verfallslöschung:
- Markeninhaber muss rechtserhaltende Benutzung nachweisen.
- Bei Nichtigkeit:
- Prüfung erfolgt durch das DPMA oder auf Antrag durch ein Zivilgericht.
Dauer: - Prüfung: 6–12 Monate (abhängig von der Komplexität).
2.3. EntscheidungSchritte: - Das DPMA entscheidet:
- Löschung der Marke,
- Zurückweisung des Löschungsantrags.
- Zustellung des Beschlusses an beide Parteien.
Dauer: - Nach Prüfung: 3–6 Monate.
3. Rechtsmittel3.1. Beschwerde zum Bundespatentgericht (§ 66 MarkenG)- Frist: 1 Monat nach Zustellung des DPMA-Beschlusses.
- Inhalt: Überprüfung des Beschlusses (Sach- und Rechtsprüfung).
- Dauer: 6–12 Monate.
3.2. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 83 MarkenG)Frist: 1 Monat nach Beschwerdeentscheidung. Inhalt: Ãœberprüfung nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfehlern. Dauer: 12–24 Monate. Gesamtdauer bis zur höchstrichterlichen Entscheidung:
II. Markenlöschungsverfahren in Europa (EUIPO)1. Gründe für die Löschung- Verfahrensarten:
- Verfall:
- Nichtbenutzung der Marke (Art. 58 UMV).
- Nichtigkeit:
- Absolute Schutzhindernisse (Art. 59 Abs. 1 UMV, z. B. fehlende Unterscheidungskraft).
- Relative Schutzhindernisse (Art. 60 UMV, z. B. Verletzung älterer Rechte).
- Verzicht:
- Markeninhaber verzichtet auf die Marke (Art. 57 UMV).
2. Verfahren zur Löschung2.1. Antrag auf LöschungSchritte: - Antragstellung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
- Erforderliche Angaben:
- Marke, die gelöscht werden soll,
- Begründung (Verfall oder Nichtigkeit),
- Belege für den Löschungsgrund (z. B. fehlende Benutzung).
- Zahlung der Löschungsgebühr: 630 €.
Dauer: - Antragseingang und Bestätigung: 1–2 Wochen.
2.2. Prüfung und StellungnahmeSchritte: - EUIPO prüft die formale Zulässigkeit des Antrags.
- Der Markeninhaber wird informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme (in der Regel 2 Monate).
- Bei Verfall:
- Markeninhaber muss Benutzung nachweisen.
- Bei Nichtigkeit:
- EUIPO prüft die Argumente des Antragstellers.
Dauer:
2.3. EntscheidungSchritte: - Das EUIPO entscheidet:
- Löschung der Marke,
- Zurückweisung des Löschungsantrags.
- Zustellung der Entscheidung an beide Parteien.
Dauer: - Nach Prüfung: 3–6 Monate.
3. Rechtsmittel3.1. Beschwerde zur Beschwerdekammer (Art. 68 UMV)- Frist: 2 Monate nach Zustellung der Entscheidung.
- Inhalt: Überprüfung durch die Beschwerdekammer des EUIPO.
- Dauer: 12–18 Monate.
3.2. Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG, Art. 72 UMV)- Frist: 2 Monate nach Beschwerdeentscheidung.
- Inhalt: Überprüfung auf Rechtsfehler.
- Dauer: 1–2 Jahre.
3.3. Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH)Frist: 2 Monate nach EuG-Urteil. Inhalt: Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Dauer: 1–2 Jahre. Gesamtdauer bis zur höchstrichterlichen Entscheidung:
III. Markenlöschungsverfahren bei internationalen Registrierungen (WIPO)1. Gründe für die Löschung- Verfahrensarten:
- Löschungsgründe richten sich nach den nationalen Gesetzen der jeweiligen Zielstaaten, z. B.:
- Nichtbenutzung,
- Absolute oder relative Schutzhindernisse.
2. Verfahren zur LöschungSchritte: - Antrag auf Löschung wird nach den jeweiligen nationalen Verfahren gestellt.
- Nationale Markenämter prüfen die Löschung.
- Internationale Registrierung bleibt in anderen Zielstaaten unberührt.
Dauer: - Abhängig vom nationalen Markenrecht der Zielstaaten: 6–24 Monate pro Land.
3. RechtsmittelSchritte: - Die Rechtsmittel richten sich nach den nationalen Bestimmungen der Zielstaaten.
- Je nach Land: Berufung, Verwaltungsgericht, Obergerichte.
Gesamtdauer: - Unterschiedlich je nach Land: 2–5 Jahre oder länger.
Zusammenfassung der Gesamtdauer und RechtsmittelVerfahren | Dauer ohne Rechtsmittel | Dauer mit Rechtsmitteln | Max. Instanz |
---|
Deutschland (DPMA) | 6–12 Monate | 2–4 Jahre | BGH | Europa (EUIPO) | 12–18 Monate | 4–6 Jahre | EuGH | International (WIPO) | 6–24 Monate (pro Land) | 2–5 Jahre | Nationaler Höchstgerichtshof |
Die Verfahren können durch sorgfältige Vorbereitung und frühzeitige Recherchen effizienter gestaltet werden. Die Komplexität und Dauer hängen von der Beweislage, den Löschungsgründen und den Rechtsmitteln ab. |