| EuGH URTEIL (Erste Kammer) T213/09 vom 15. Februar 2011- Norma vs Yorma (Bildzeichen)„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Yorma’s‘ – Ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“In der Rechtssache T213/09 Yorma’s AG mit Sitz in Deggendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß, Klägerin, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG mit Sitz in Nürnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. von Welser, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Februar 2009 (Sache R 1879/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG und der Yorma’s AG erlässt DAS GERICHT (Erste Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und H. Kanninen, Kanzler: E. Coulon, aufgrund der am 28. Mai 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, aufgrund der am 19. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM, aufgrund der am 28. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin, aufgrund der am 7. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung, aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, folgendes Urteil Vorgeschichte des Rechtsstreits 1 Am 22. Januar 2001 meldete die Klägerin, die Yorma’s AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. 2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen: 3 Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: – Klasse 35: „Einzelhandel mit Fleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Konfitüren, Eiern, Milch, Milchprodukten, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürzen“; – Klasse 42: „Verpflegung, Beherbergung von Gästen“. 4 Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 88/2001 vom 8. Oktober 2001 veröffentlicht. 5 Am 4. Januar 2002 erhob die Streithelferin, die Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen. 6 Die Streithelferin stützte ihren Widerspruch auf die ältere Gemeinschaftswortmarke NORMA, die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25 und 28 bis 36 eingetragen ist, darunter insbesondere folgende: – Klasse 29: „Fleisch, Wurst, Fisch (einschließlich verarbeitete Krusten-, Schalen- und Weichtiere), Geflügel und Wild; Fleisch-, Wurst-, Geflügel-, Wild- und Fischwaren; Fleischextrakte; Obst, Gemüse, Kräuter und Kartoffeln in konservierter, getrockneter, gekochter, tiefgekühlter oder zubereiteter Form, einschließlich Erdnusskerne, Nüsse, Mandeln und Cashew-Kerne, auch als Knabbererzeugnis; Kartoffelprodukte, nämlich Kartoffelmehl, Pommes Frites, Kartoffelkroketten, -puffer, -klöße, Röstkartoffeln; Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Obst- und Gemüsegallerten (gelees); Marmeladen und Konfitüren; Eier; Milch, insbesondere Buttermilch, Sauermilch, Dickmilch, Milchkonserven und kondensierte Milch; Butter, Butterschmalz, Käse, insbesondere Quark, Käsekonserven, Kefir, Sahne, Joghurt (auch mit Fruchtzusätzen), Milchpulver für Nahrungszwecke; im Wesentlichen aus Milch, Joghurt, Quark, Gelatine, Stärke und/oder Sahne bestehende Desserts; alkoholfreie Milch- und Milchmischgetränke, auch mit Kakao-, Schokolade- oder Kaffeezusatz; Speiseöle und -fette, einschließlich Margarine und Schmalz; Brotaufstrich aus Speisefett und Speisefettgemischen; Backöle, Backfette, Trennöle und Trennfette für Backzwecke; Fleisch-, Wurst-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven; Feinkostsalate sowie Tiefkühlkost, Misch-, Halbfertig- (auch Füllungen) und Fertiggerichte, auch konserviert, jeweils im Wesentlichen bestehend aus Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel, Wild, zubereitetem Obst und Gemüse, Hülsenfrüchten, Käse, Eiern, Kartoffeln, Teigwaren, Reis, Mais, Mehlspeisen und/oder Kartoffelprodukten (einschließlich Kartoffelmehl), auch unter Zusatz von Gewürzen und Soßen (einschließlich Salatsoßen) und/oder in Verbindung mit Brot oder Brötchen (z. B. Hamburger oder Sandwiches); Pasteten, nämlich Fleischpasteten, in der Hauptsache mit Fleisch, Fisch, Obst oder Gemüse gefüllte Pasteten und leere Pastetenhüllen; Mixed Pickles; Fleischbrühextrakte, Fleischbrühwürfel und andere Fleischbrühpräparate, insbesondere gekörnte Fleischbrühe, Gemüsebrühwürfel; kochfertige Suppen, Suppenkonzentrate und Suppenwürzen in flüssiger, eingedickter und getrockneter Form, Brühpastenpräparate, Gemüseextrakte als Zusätze zu Speisen und Fleisch“; – Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker sowie Traubenzucker für die Ernährung), Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee- und Tee-Extrakte; Kakaopulver; alkoholfreie Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladengetränke, einschließlich -Instantgetränke; Puddings, Puddingpulver und Puddingdesserts; Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel); Puffmais, Maisflocken (für Nahrungszwecke); für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, insbesondere Haferflocken oder andere Getreideflocken, insbesondere als Frühstücksnahrungsmittel, auch in Mischungen mit getrockneten Früchten (einschließlich Nüssen), Zucker und/oder Honig; Kartoffelmehl, Grieß; Teigwaren, Teigwarenfertiggerichte und Teigwarenkonserven; Brot, Biskuits, Kuchen und andere feine Backwaren; süße und/oder würzige Knabbererzeugnisse, im Wesentlichen bestehend aus Getreide, Kakao, Kuchen, Schokolade, Zucker, Honig, getrockneten Früchten, Nüssen, Kartoffelprodukten (einschließlich Kartoffelmehl), Erdnusskernen, Mandeln, Cashew-Kernen und/oder Gebäck; Dauerbackwaren (auch mit süßen und würzigen Füllungen), insbesondere Knäckebrot, Knuspergebäck und Kekse; Pizzas, auch konserviert; Schokolade; Konditorwaren, insbesondere Schokoladewaren und Pralinen, auch mit einer Füllung aus Obst, Kaffee, alkoholfreien Getränken, Wein und/oder Spirituosen sowie aus Milch oder Milcherzeugnissen, insbesondere Joghurt; Speiseeis und Speiseeispulver; Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und nichtmedizinische Kaugummis; Marzipan; Honig, Invertzuckercreme, Fruchtsirup, Melassesirup; streichfähige Kakaomassen, Brotaufstrich im Wesentlichen bestehend aus Zucker, Kakao, Nougat, Milch und/oder Fetten; Hefe, Backpulver, Essenzen für Backzwecke (ausgenommen ätherische Öle); Speisesalz, Senf, Pfeffer, Essig, Soßen (einschließlich Salatsoßen), Soßenpulver und Soßenextrakte (einschließlich solche für Salatsoßen), Salatdressings; Mayonnaisen; Ketchup, Gewürze und Gewürzmischungen; Kühleis“; – Klasse 32: „Biere, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von (alkoholfreien) Getränken“; – Klasse 33: „Alkoholische und alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Biere), Weine, Spirituosen und Liköre“; – Klasse 35: „Marketing, Verkaufsförderung, Vertriebs- und Einkaufsberatung, Marktforschung und Marktanalysen; Unternehmens-, Organisations-, Personal- und betriebswirtschaftliche Beratung; Werbung, Werbedokumentation; Beratung über die Innendekoration von Geschäftsbauten und Läden für Werbezwecke, Schaufensterdekoration; Vermittlung von Informationen und Know-how auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel; Buchführung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilen von Waren zu Werbezwecken“; – Klasse 36: „Finanzwesen, insbesondere Finanzierungs- und Kreditberatung; Einziehen von Außenständen (Inkasso); Grundstücks-, Haus-, Büro- und Lädenverwaltung und vermietung; Immobilien- und Hypothekenvermittlung; Leasing; Vermittlung von Versicherungen; Vermögensverwaltung“. 7 Der Widerspruch wurde auch auf das in Deutschland seit 1978 im geschäftlichen Verkehr verwendete Wortbildzeichen NORMA gestützt, das die Streithelferin für Einzelhandelsdienstleistungen eines Supermarkts, insbesondere in der Lebensmittelbranche, benutzt. Dieses Zeichen, bei dem es sich um das Unternehmenskennzeichen der Streithelferin handelt, wird zumindest für die folgenden Dienstleistungen benutzt: „Handel mit Waren aller Art, insbesondere Einzelhandel mit Fleisch, Fisch und Geflügelprodukten, Konfitüren, Eiern, Milch, Milchprodukten, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feinen Backwaren und Konditorenwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürzen“. Als Beweis für die Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens legte die Streithelferin vor dem HABM Dokumente vor, die die Benutzung von NORMA in Form des folgenden Wortzeichens belegen sollten: 8 Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernissen begründet. 9 Mit Entscheidung vom 3. Oktober 2007 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch auf der Grundlage von Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück. Sie war der Auffassung, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen – abgesehen von der „Beherbergung von Gästen“ – den von der älteren Marke erfassten Waren ähnlich seien. Was diese ähnlichen Waren und Dienstleistungen angehe, seien jedoch die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausreichend ähnlich, so dass keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Damit erübrige sich auch eine Prüfung der weiteren nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung erforderlichen Voraussetzungen, und ebenso wenig liege der Widerspruchsgrund des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vor. 10 Am 22. November 2007 legte die Streithelferin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim HABM ein. 11 Mit Entscheidung vom 20. Februar 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, gab dem Widerspruch statt und wies die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke zurück. Sie befand, dass die fraglichen von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen des Einzelhandels in Klasse 35 zu einem gewissen Grad ähnlich seien. Ferner bestehe eine gewisse Ähnlichkeit sowohl zwischen den Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen, die die Anmeldung in der Klasse 42 aufführe, und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 30, 32 und 33 als auch zwischen den für die Anmeldemarke ebenfalls in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und der von der älteren Marke erfassten „Hausvermietung“ in Klasse 36. Die angemeldete Bildmarke werde in erster Linie von dem Wort „Yorma’s“ geprägt. In bildlicher Hinsicht seien sich die Marken ähnlich, da die vier Buchstaben „O“, „R“, „M“ und „A“ der älteren Wortmarke in derselben Reihenfolge in der angemeldeten Marke enthalten seien. Klanglich bestehe insofern Ähnlichkeit, als beide Marken den Wortbestandteil „orma“ enthielten und sich aus zwei Silben zusammensetzten. Soweit die Verkehrskreise die Zeichen als Namen verstünden, existiere Ähnlichkeit nur, soweit das Konzept von Vornamen in beiden Fällen betroffen sei. Soweit die Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht mit Vornamen in Verbindung brächten, handele es sich für sie um eine Phantasiebezeichnung. Die Beschwerdekammer gelangte zu dem Schluss, dass bei Würdigung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie der Zeichen die bestehenden Unterschiede nicht ausreichten, um die Ähnlichkeiten zu neutralisieren, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen sei. Überdies liege die Gefahr von Verwechslungen mit dem in Deutschland im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 geschützten Zeichen NORMA vor. Die Benutzung des Unternehmenskennzeichens NORMA und des Bildzeichens NORMA im überörtlichen geschäftlichen Verkehr sei für Einzelhandelsdienstleistungen und die Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen belegt worden, nicht aber für die Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen in Klasse 42. Die Beschwerdekammer hielt es nicht für erforderlich, auch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen. Anträge der Verfahrensbeteiligten 12 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – dem HABM die Kosten aufzuerlegen. 13 Das HABM und die Streithelferin beantragen, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung 14 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung rügt. 15 Zum ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Aufmerksamkeit des Verbrauchers bei Einzelhandelsdienstleistungen entgegen der Feststellung der Beschwerdekammer nicht als gering einzustufen sei. Die Klägerin bestreitet ferner, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen einander ähnlich seien. Auch die einander gegenüberstehenden Zeichen seien einander nicht ähnlich. Nach Auffassung der Klägerin hat die Beschwerdekammer daher zu Unrecht entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 16 Die Klägerin pflichtet der Beschwerdekammer darin bei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, soweit die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 betroffen seien, neben dem allgemeinen Publikum auch aus Fachleuten bestünden. Sie widerspricht hingegen der Auffassung der Beschwerdekammer, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher von Waren des Grundbedarfs als gering einzustufen sei. 17 Das HABM macht geltend, dass es sich um niedrigpreisige Waren handele, die schnell und ohne große Aufmerksamkeit eingekauft würden, wobei sich der Käufer auf das unvollkommene Bild verlasse, das er von den Marken im Gedächtnis behalten habe. Deshalb sei die Aufmerksamkeit sehr wohl als niedrig einzustufen, und das Vorbringen der Klägerin, es sei von einer besonders hohen Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen, überzeuge nicht. Würdigung durch das Gericht 18 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 19 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T162/01, Slg. 2003, II2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T256/04, Slg. 2007, II449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Da die von der Beschwerdekammer berücksichtigte ältere Marke eine Gemeinschaftsmarke ist, ist das relevante räumliche Schutzgebiet, für das die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, das Gebiet der Europäischen Union. 22 Was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise angeht, ist festzustellen, dass die von der älteren Marke erfassten Waren und die für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 Waren des täglichen Bedarfs betreffen. Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass auf den Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Februar 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE-Zentral [LINDENHOF], T296/02, Slg. 2005, II563, Randnr. 45, und vom 18. April 2007, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T333/04 und T334/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). 23 Das HABM führt keinen Gesichtspunkt an, der es rechtfertigen würde, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere handelt es sich bei den fraglichen Waren nicht zwangsläufig nur um Niedrigpreiswaren. Der Verbraucher ist zudem auch bei Waren mit verhältnismäßig geringem Wert mit einer zuweilen erheblichen Zahl von Marken konfrontiert. 24 Im Übrigen hat die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr keinen geringen Aufmerksamkeitsgrad angenommen, sondern ist der Ansicht gewesen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers hinsichtlich niedrigpreisiger Waren nicht hoch sei (Randnr. 51 der angefochtenen Entscheidung). Damit hat sie auf einen normalen und nicht auf einen geringen Aufmerksamkeitsgrad abgestellt. 25 Zudem ist hinsichtlich der von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 festzustellen, dass zwar ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad besteht, jedoch ein weiterer Teil dieses Publikums, von dem nicht behauptet wird, dass er geringfügig sei, aus angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern. Dabei ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Verkehrskreise mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen. 26 Im vorliegenden Fall setzen sich die maßgeblichen Verkehrskreise daher aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern in der Europäischen Union zusammen. Zum Waren- und Dienstleistungsvergleich Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 27 Die Klägerin verneint eine Ähnlichkeit zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen und den von der älteren Marke erfassten Lebensmitteln. Sie verweist darauf, dass die Vertriebswege unterschiedlich seien, da sie selbst ihr Geschäft ausschließlich im Bereich von Bahnhöfen betreibe, während die Streithelferin ihre Waren auf dem klassischen Vertriebsweg für eine breitgefächerte Verbrauchergruppe vertreibe. 28 Ebenso bestreitet sie eine Ähnlichkeit zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Klasse 42 und den von der älteren Marke erfassten Lebensmitteln. Sie hebt hervor, dass im Tätigkeitsbereich der Streithelferin, dem Discountgeschäft, der Betrieb einer Bäckerei durch den Discounter selbst ausgeschlossen sei. Wenn es dort einen Imbiss gebe, sei dieser gegenüber dem Lebensmittelgeschäft selbständig. 29 Schließlich besteht nach Auffassung der Klägerin auch keine Ähnlichkeit zwischen den auf die Bereitstellung einer Unterkunft bezogenen Dienstleistungen der Anmeldemarke in Klasse 42 und der älteren Marke in Klasse 36. Sie verweist insbesondere darauf, dass die zeitlich begrenzte Beherbergung von Gästen (Klasse 42) in Hotels oder Ferienwohnungen stets weitere Leistungen (Reinigung, Stellung von Bettwäsche und Haushaltsgegenständen) beinhalte, während dies im Bereich der Hausvermietung der Klasse 36, die stets langfristig ausgelegt sei, nicht der Fall sei. 30 Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch das Gericht 31 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren und Dienstleistungen zueinander stehen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C416/04 P, Slg. 2006, I4237, Randnr. 85, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2009, Notartel/HABM – SAT.1 [R.U.N.], T490/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56). 32 Was als Erstes den Vergleich der für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 mit den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen angeht, so hat die Beschwerdekammer insoweit einen gewissen Grad an Ähnlichkeit angenommen. 33 In Bezug auf die Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, ist zu beachten, dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht und dieser neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit umfasst, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen; diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C418/02, Slg. 2005, I5873, Randnr. 34). 34 Im vorliegenden Fall sind die von der älteren Marke erfassten Lebensmittel und die für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen ihrer Art nach verschieden (Lebensmittel sind im Gegensatz zu Einzelhandelsdienstleistungen körperlicher Art). Zudem haben sie nicht die gleiche Zweckbestimmung (Lebensmittel dienen der Ernährung des Käufers, die Dienstleistung hingegen zielt insbesondere darauf ab, dem Käufer die gewünschte Hilfe beim Kauf anzubieten). Schließlich ist auch ihre Nutzung unterschiedlich (die Ware wird konsumiert, während die Nutzung der Dienstleistung darin besteht, vor dem Kauf Informationen zu den Waren zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T116/06, Slg. 2008, II2455, Randnr. 47). 35 Die genannten Dienstleistungen und Waren sind somit in Bezug auf ihre Art, ihren Verwendungszweck und ihre Nutzung nicht ähnlich. 36 Jedoch sind sie als einander ergänzend anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung ergänzen Waren und Dienstleistungen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil R.U.N., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Im vorliegenden Fall werden die Waren, auf die sich die für die Anmeldemarke beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, wie folgt beschrieben: „Fleisch, Fisch und Geflügelprodukte, Konfitüren, Eier, Milch, Milchprodukte, Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Salz, Senf; Essig, Soßen sowie Gewürze“. 38 Diese Lebensmittel gehören auch zu den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 29 und 30. 39 Daher ist das Verhältnis zwischen den Einzelhandelsdienstleistungen und den von der älteren Marke erfassten Waren durch einen engen Zusammenhang in dem Sinne gekennzeichnet, dass diese Waren der Klassen 29 und 30 für die Erbringung der Einzelhandelsdienstleistungen unerlässlich oder zumindest wichtig sind, da Letztere gerade beim Verkauf dieser Waren erbracht werden. Daher wären solche Dienstleistungen, die mit dem Ziel des Verkaufs bestimmter Waren erbracht werden, ohne diese Waren sinnlos. Auch spielen diese Dienstleistungen aus Sicht des relevanten Verbrauchers eine bedeutende Rolle beim Kauf der angebotenen Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil O STORE, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 54 und 55). 40 Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, besteht daher zwischen den fraglichen Dienstleistungen und Waren ein Ergänzungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung. 41 Das Vorbringen der Klägerin, sie betreibe ihr Geschäft ausschließlich im Bereich von Bahnhöfen, während die Streithelferin ihre Waren auf dem klassischen Vertriebsweg vertreibe, so dass ihre jeweiligen Vertriebswege unterschiedlich seien, kann diese Feststellung nicht entkräften. 42 Abzustellen ist nämlich allein auf die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und nicht auf die beabsichtigte Benutzung der Marke, da der Eintragung keine dahin gehende Einschränkung zu entnehmen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. April 2010, Esotrade/HABM – Segura Sánchez [YoKaNa], T103/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist der Beschreibung der Einzelhandelsdienstleistung, für die die Klägerin die Marke YORMA’S angemeldet hat, nicht zu entnehmen, dass sie nur in Bahnhöfen erbracht werden soll. 43 Zudem werden die im Rahmen des Einzelhandels erbrachten Dienstleistungen, d. h. die Tätigkeiten, die der Verkäufer entfaltet, um zum Kauf anzuregen, im Allgemeinen an denselben Orten angeboten, an denen die fraglichen Waren verkauft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil O STORE, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 48). Daher berühren die von der Klägerin angeführten Unterschiede in den Vertriebswegen nicht die Feststellung, dass die in der Anmeldung beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen im Allgemeinen in den Geschäften erbracht werden, in denen die Waren verkauft werden, unabhängig davon, ob sich die Räumlichkeiten in Bahnhöfen oder in klassischen Einzelhandelsgeschäften befinden. Die unterschiedlichen Vertriebswege haben mithin keinen Einfluss auf die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit. 44 Daher ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die fraglichen Dienstleistungen und Waren trotz der dargelegten Unterschiede bezüglich ihrer Art, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Nutzung einander zu einem gewissen Grad ähnlich sind. 45 Als Zweites ist der Vergleich zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen in Klasse 42 und den von der älteren Marke erfassten Waren der Klassen 30, 32 und 33 zu überprüfen. 46 Für Dienstleistungen der Verpflegung von Gästen werden zwangsläufig die Waren der Klassen 30, 32 und 33 verwendet. Die fraglichen Waren und Dienstleistungen sind daher als einander ergänzend im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung anzusehen (Urteil R.U.N., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 57). Der Beschwerdekammer ist demnach darin zuzustimmen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind. 47 Dem steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, der Tätigkeitsbereich der Streithelferin, das Discountgeschäft, umfasse nicht die Verpflegung von Gästen, und wenn es einen Imbiss gebe, sei dieser gegenüber dem Lebensmittelgeschäft selbständig. Für die Frage, ob die Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, und für die Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist diese Argumentation nämlich unerheblich. 48 Was als Drittes die angemeldeten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen angeht, so hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass zwischen diesen und den von der älteren Marke erfassten Lebensmitteln keine Ähnlichkeit festgestellt werden könne, dass aber eine gewisse Ähnlichkeit zu den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Hausvermietung in Klasse 36 bestehe. 49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Hausvermietung im Rahmen langfristiger Liegenschaftsverwaltung, aber auch im Rahmen zeitlich begrenzter Beherbergung erfolgen kann. Umgekehrt kann die Beherbergung von Gästen der Klasse 42, bei der es um die Unterbringung in Hotels und Pensionen geht, eine Vermietung für einen längeren Zeitraum betreffen. 50 Damit besteht eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und der Hausvermietung. 51 Das Argument der Klägerin, die Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen in Klasse 42 beinhalteten weitere Leistungen (z. B. die Stellung von Haushaltsgegenständen und Bettwäsche oder die Reinigung), die bei der Hausvermietung der Klasse 36 nicht erbracht würden, steht dem nicht entgegen. Diese Aussage trifft nämlich nicht immer zu, da bestimmte Hausvermietungen die von der Klägerin genannten Leistungen einschließen können und es umgekehrt möglich ist, dass sie in eine zeitlich begrenzte Beherbergung von Gästen nicht eingeschlossen sind. 52 Im Übrigen scheint die Klägerin der Auffassung zu sein, dass die Vermietung von Ferienwohnungen und damit die Beherbergung von Gästen im Sinne der Klasse 42 sowohl durch Fachleute als auch durch die breite Öffentlichkeit erfolge, während die Hausvermietung im Sinne der Klasse 36 eher von Fachleuten übernommen werde. 53 Eine solche Aussage ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Hausvermietung besteht, sondern bestätigt, dass sich die Begriffe „Beherbergung von Gästen“ und „Hausvermietung“ auch bei Zugrundelegung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise überschneiden können. Hierbei steht fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen in Klasse 42 aus Fachleuten, aber auch aus Durchschnittsverbrauchern bestehen, von denen nicht behauptet worden ist, dass sie einen vernachlässigbaren Teil dieser Verkehrskreise bildeten. 54 Daher hat die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler entschieden, dass zwischen den für die Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Beherbergung von Gästen und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen der Hausvermietung eine gewisse Ähnlichkeit besteht. 55 Nach allem Vorstehenden hat die Beschwerdekammer zutreffend eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der angemeldeten Marke und den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke festgestellt. Zum Zeichenvergleich Vorbringen der Verfahrensbeteiligten 56 Die Klägerin trägt vor, die angemeldete Marke werde durch ihre grafische Gestaltung und den Buchstaben „Y“ geprägt, der als in Deutschland seltener Buchstabe eine hohe Unterscheidungskraft aufweise. Die Anordnung der angemeldeten Marke auf drei Ebenen sorge für eine gleichmäßige Verteilung der Aufmerksamkeit. Das stilisierte „Y“ im Hintergrund der angemeldeten Marke setze sich von dem Wortbestandteil „Yorma’s“ ab und relativiere ihn sowohl in der Farbe als auch in der Größe. 57 In bildlicher Hinsicht hebt die Klägerin die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hervor, insbesondere die Zahl der Buchstaben und das Vorhandensein des Apostrophs in der angemeldeten Marke, das eine visuelle Aufbrechung darstelle, die in der älteren Marke fehle. Auch die Anfangsbuchstaben unterschieden sich, und der Buchstabe „Y“ sei in Deutschland selten, der Buchstabe „N“ dagegen sehr häufig. Es gebe auch weitere Unterschiede in der grafischen Darstellung und den Farben. Eine besondere visuelle Prägung auf den Wortbestandteil „orma“ finde entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer nicht statt; vielmehr ziehe das den gesamten Schriftzug in der angemeldeten Marke überragende und die anderen Buchstaben nach unten und oben aufbrechende „Y“ die Aufmerksamkeit auf sich. 58 In klanglicher Hinsicht sei die Ähnlichkeit schwach, da sowohl der Wortanfang als auch das Wortende der einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich seien. 59 Zur begrifflichen Ähnlichkeit macht die Klägerin geltend, dass zwar Norma und Jorma beides Vornamen seien, doch dächten die Verkehrskreise bei dem Begriff „Norma“ eher an einen Verweis auf eine Regel oder Norm. Der Begriff „Yorma“ werde hingegen als Phantasiewort angesehen. Daher könnten begriffliche Vergleiche nicht gezogen werden. 60 Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen. Würdigung durch das Gericht 61 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C334/05 P, Slg. 2007, I4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 62 Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet zudem nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 42, und vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C498/07 P, Slg. 2009, I7371, Randnr. 62). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, in der Weise zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43). 63 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T6/01, Slg. II4335, Randnr. 35, vom 6. Mai 2008, Redcats/HABM – Revert & Cía [REVERIE], T246/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36, und vom 12. November 2008, Weiler/HABM – IQNet Association – The International Certification Network [Q2WEB], T242/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35). 64 Im vorliegenden Fall ist die angemeldete Marke ein Wortbildzeichen, das aus dem Wort „Yorma’s“ in Gelb mit blauem Rand im Vordergrund der Marke und in grafischer Hinsicht aus drei parallelen, horizontalen blauen Linien, die sich oberhalb des Wortbestandteils befinden und teilweise durch ein stilisiertes blaues, gelb umrandetes „Y“ verdeckt sind, das sich hinter dem Wortbestandteil befindet, zusammengesetzt ist. Die ältere Wortmarke besteht aus dem Wort „Norma“. 65 Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass dem Wortbestandteil „Yorma’s“ die meiste Beachtung geschenkt werde, während die Klägerin meint, dass die grafische Gestaltung des Wortes „Yorma’s“ und der Buchstabe „Y“ für eine gleichmäßige Verteilung der Aufmerksamkeit sorgten. 66 Es ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Wortbestandteil „Yorma’s“ der angemeldeten Marke leichter wiederzuerkennen ist als ihr Bildbestandteil. Er ist vom bildlichen Element optisch losgelöst und nimmt in der angemeldeten Marke deutlich mehr Platz in Anspruch als dieses (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2008, Xentral Orsay/HABM – Jiménez Arellano [Orsay], T378/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40). Da er zugleich kurz ist und in Großbuchstaben mit einem sehr gut lesbaren Schrifttyp geschrieben ist, ist er unmittelbar wahrnehmbar. Er ist daher geeignet, den durch die angemeldete Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck zu prägen. 67 Zwar ist der Bildbestandteil in Anbetracht der verwendeten Farben Gelb und Blau, der Größe des alleinstehenden Buchstabens „Y“ und der Komposition der angemeldeten Marke nicht zu vernachlässigen. 68 Jedoch fehlt ihm ein eigener begrifflicher Gehalt, und seine Gestaltung ist nicht so differenziert ausgebildet, dass er den durch das angemeldete Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck wesentlich beeinflussen könnte. 69 Überdies ist der fragliche Bildbestandteil geeignet, vom Verbraucher als ein im Wesentlichen dekoratives Element wahrgenommen zu werden und nicht als ein Element, das auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist. 70 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Beschwerdekammer daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass der Wortbestandteil im vorliegenden Fall dominierend ist. 71 Dennoch ist der Bildbestandteil, obwohl er eine untergeordnete Rolle spielt, innerhalb des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke nicht zu vernachlässigen. Deshalb wird sich der Vergleich der Zeichen in Anbetracht der oben in Randnr. 62 angeführten Rechtsprechung nicht allein auf den dominierenden Bestandteil der angemeldeten Marke stützen können, sondern wird die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes zu berücksichtigen haben (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 41, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, Trubion Pharmaceuticals/HABM – Merck [TRUBION], T412/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 72 Zum bildlichen Vergleich der beiden Marken ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T359/02, Slg. 2005, II1515, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 73 Trotz der von der Klägerin angeführten Unterschiede sind im vorliegenden Fall der dominierende Wortbestandteil der angemeldeten Marke „Yorma’s“ und die ältere Marke, die lediglich aus dem Wortbestandteil „Norma“ besteht, einander sehr ähnlich. 74 So sind die vier Buchstaben „O“, „R“, „M“ und „A“ in den einander gegenüberstehenden Zeichen identisch. 75 Zudem ist das apostrophierte „S“ in derselben Schriftart wie das restliche Wort geschrieben, so dass der in einer Linie mit dem restlichen Wort stehende Apostroph nicht wie eine visuelle Aufbrechung erscheint. 76 Die Unterschiede, d. h. der jeweilige Anfangsbuchstabe der betreffenden Wortbestandteile und der Apostroph mit dem nachfolgenden Buchstaben „S“ in der angemeldeten Marke, sind demnach nicht so auffällig, dass durch sie die festgestellten Ähnlichkeiten neutralisiert würden. 77 Der Bildbestandteil der angemeldeten Marke ist, wie bereits festgestellt (vgl. oben, Randnr. 67), nicht zu vernachlässigen. Er ist also in die vorzunehmende Prüfung einzubeziehen, da die beiden Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind (vgl. die oben in den Randnrn. 62 und 71 angeführte Rechtsprechung). 78 Zwar stellen die Farben, die drei blauen horizontalen Linien und das stilisierte „Y“ im Hintergrund der angemeldeten Marke bildliche Unterschiede zur älteren Marke dar. 79 Doch weisen diese Bildbestandteile, wie oben in Randnr. 68 ausgeführt, keine so differenziert ausgebildete Gestaltung auf, dass sie den durch das angemeldete Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck wesentlich beeinflussen könnten. Überdies sind sie geeignet, vom Verbraucher als im Wesentlichen dekorative Elemente und nicht als Elemente wahrgenommen zu werden, die auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweisen (vgl. oben, Randnr. 69). Diese Bildbestandteile sind daher für die Unterscheidung der fraglichen Waren durch die maßgeblichen Verkehrskreise nicht ausschlaggebend. 80 Demnach sind im vorliegenden Fall die jeweils als Ganzes betrachteten Marken, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, einander insgesamt in bildlicher Hinsicht ähnlich. 81 Was den klanglichen Vergleich angeht, hat der klangliche Unterschied zwischen den beiden Anfangsbuchstaben „N“ und „Y“ der Wörter „Norma“ und „Yorma’s“ geringeres Gewicht als die klangliche Übereinstimmung der in beiden Marke enthaltenen Buchstaben „O“, „R“, „M“ und „A“. Zudem wird das im Hintergrund der angemeldeten Marke befindliche „Y“ nicht ausgesprochen. Auch das apostrophierte „S“ wird nicht zwingend ausgesprochen. Doch selbst wenn es ausgesprochen würde, genügt es nicht, um die durch den gemeinsamen Wortbestandteil „orma“ hervorgerufene klangliche Ähnlichkeit zu neutralisieren. 82 Daher sind die Marken im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, in klanglicher Hinsicht ähnlich. 83 Im Rahmen des begrifflichen Vergleichs hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass der Wortbestandteil „Norma“ von manchen Verbrauchern als „Norm“ verstanden werden könne. Verständen die Verkehrskreise den Begriff nicht in diesem Sinne, würden sie ihn als Vornamen oder einfach nur als eine Phantasiebezeichnung verstehen. Das Wort „Yorma’s“ könne, wenn auch selten, als Vorname verstanden werden. Demnach seien die einander gegenüberstehenden Zeichen nur dann begrifflich ähnlich, wenn das Konzept von Vornamen in beiden Fällen betroffen sei. Soweit die Verkehrskreise die beiden Zeichen nicht mit Vornamen in Verbindung brächten, handele es sich für sie um Phantasiebezeichnungen. 84 Hierzu ist festzustellen, dass das Wort „Norma“ für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise auf eine Norm verweisen oder als Vorname aufgefasst werden wird, während das Wort „Yorma’s“ als eine Phantasiebezeichnung verstanden werden wird. Eine begriffliche Ähnlichkeit liegt daher in diesen Fällen nicht vor. Auch für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, für den weder das eine noch das andere Wort eine Bedeutung hat, fehlt es an einer begrifflichen Ähnlichkeit. 85 Im Übrigen erscheint das Vorbringen der Klägerin, die einander gegenüberstehenden Zeichen könnten beide als Namen oder Vornamen verstanden werden, im Hinblick auf die gesamten maßgeblichen Verkehrskreise als unbegründet. Den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Begriffe „Yorma“ und „Norma“ von zumindest einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als Namen oder Vornamen angesehen würden, und zwar trotz des apostrophierten „S“ des Wortes „Yorma“, das auf die englische Genitivform hinweist und dafür sprechen könnte, dass es sich um einen Namen oder Vornamen handelt. Eine begriffliche Ähnlichkeit ist damit im vorliegenden Fall nicht gegeben. 86 Nach alledem wiegen, auch wenn im vorliegenden Fall begriffliche Unterschiede feststellbar sind, diese nicht so schwer, dass durch sie die festgestellte bildliche und klangliche Ähnlichkeit neutralisiert würde. Daher hat bei Berücksichtigung insbesondere der vorstehend festgestellten bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck ähnlich seien. Zur Verwechslungsgefahr 87 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C39/97, Slg. 1998, I5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T81/03, T82/03 und T103/03, Slg. 2006, II5409, Randnr. 74). 88 In Anbetracht der Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der oben festgestellten Ähnlichkeit der beiden Marken in Bild und Klang besteht im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr. 89 Das Vorbringen der Klägerin steht diesem Ergebnis nicht entgegen. 90 Die Klägerin betont die bei Reisenden im Allgemeinen vorhandene Eile, wenn sie sich in die Bahnhöfe begäben, in denen sie ihre Läden betreibe, und die größere Bedeutung, die deshalb den bildlichen Unterschieden zukomme. Der Durchschnittsverbraucher müsse sich auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von den beiden Marken im Gedächtnis behalten habe, und die besonders sichtbaren und schnell wahrzunehmenden Elemente, die hier an Bedeutung gewönnen, seien im vorliegenden Fall die Bedeutung des Buchstabens „S“, der Wortanfang und der Buchstabe „Y“ im Hintergrund der angemeldeten Marke. 91 Wie bereits festgestellt, weisen jedoch im vorliegenden Fall die fraglichen Zeichen in ihrer Gesamtheit eine bildliche Ähnlichkeit auf (vgl. oben, Randnr. 79). Die bildlichen Aspekte erscheinen jedoch insoweit geeignet, eine größere Bedeutung zu besitzen als andere Aspekte, und aus dem bildlichen Gesamteindruck ergibt sich der allgemeine Eindruck einer Ähnlichkeit, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Wortbestandteil der dominierende Bestandteil ist. Wie das HABM ausgeführt hat, ist zudem in der von der Klägerin geschilderten Verkaufssituation nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher gerade für die bildlichen Unterschiede, nicht aber die bildlichen Übereinstimmungen eine besondere Aufmerksamkeit aufbringt. 92 Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht. Mithin ist der erste Klagegrund zurückzuweisen. 93 Da im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht und es für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genügt, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen. Kosten 94 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 95 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Yorma’s AG trägt die Kosten. |